Statuten der Stiftung "Pro Netstal"

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG

 

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Stiftung “PRO NETSTAL“ besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Artikel 80ff des Zivilgesetzbuches. Die Stiftung hat ihren Sitz in Netstal (ab 1. Januar 2011 Ortsteil der Gemeinde Glarus)

 

2. Zweck

Die Stiftung “PRO NETSTAL“ hat den Zweck, durch geeignete Massnahmen die Erhaltung schützenswerter Bauten und Kulturgüter zu fördern und das Ortsbild von Netstal intakt und funktionell zu erhalten. Sie soll auch der Nahtstelle zur neuen, modernen Architektur ein besonderes Augenmerk schenken.

Die Stiftung bietet namentlich fachliche Beratung und finanzielle Unterstützung bei Planungs- und Restaurationsarbeiten an, soweit es um die Erhaltung schützenswerter Bausubstanz und Anlagen geht. Ferner berät die Stiftung die Behörden in ortsplanerischen und denkmalpflegerischen Aufgaben.

Die Stiftung bezweckt schliesslich eine enge Zusammenarbeit mit Bund, Kanton, Gemeinde, der Glarnerischen Vereinigung für Heimatschutz sowie der kantonalen Denkmalpflege im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes sowie der Erneuerung und Belebung der dörflichen Einheit.

 

3. Mittel und Finanzierungen

Bei Errichtung der Stiftung hat die Gemeinde Netstal ein Anfangskapital von Fr. 5000.- gewidmet. Das Stiftungsvermögen beträgt gemäss Jahresrechnung per 31.12.2009 Fr. 69‘386.20.

Das Stiftungskapital wird insbesondere geäufnet durch:

  • Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden
  • Spenden, Sammlungen und Zuwendungen wie Vermächtnisse und Legate
  • Erträgnisse des Stiftungsvermögens

Der Stiftungsrat kann weitere Finanzierungsmöglichkeiten bestimmen.

Die Stiftung kann für umfangreiche Gutachten eine Entschädigung in Rechnung stellen.

Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf das Stiftungsvermögen angegriffen werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung.

Die ausgerichteten Zuwendungen der Stiftung stellen freiwillige Leistungen dar und erfolgen ohne jegliches Präjudiz.

Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet der Stiftungsrat endgültig. Der Umfang der Unterstützung ist überdies von der finanziellen Situation der Stiftung abhängig.

Der Stiftungsrat bestimmt die Verwaltung, Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens im Rahmen des Stiftungszwecks. Das Vermögen der Stiftung ist nach den Grundsätzen anzulegen, die von erfahrenen und sorgfältigen Fachleuten in der Vermögensverwaltung befolgt werden. Die Anlage kann in inländischen Aktien, Obligationen oder andern Wertpapieren sowie Festgeldern etc. erfolgen. Darlehen an Private als Vermögensanlage sind unzulässig. Die Anlagevorschriften des Bundes für Pensionskassen sollen als Leitlinien für die Vermögensanlage betrachtet werden.

 

 

II. ORGANISATION

 

 

4. Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind: 

der Stiftungsrat

 

5. Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und besorgt die Geschäfte der Stiftung.

Der erste Stiftungsrat nach diesem Statut wird vom Gemeinderat Netstal ernannt.

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation)

Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen. Das Wahljahr ist identisch mit dem Wahljahr des Landrates.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen wenn immer möglich eng mit dem Ort Netstal verbunden sein.

Dem Stiftungsrat soll wenn möglich mindestens eine Vertretung der glarnerischen Vereinigung für Heimatschutz angehören.

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

 

6. Kompetenzen

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er befasst sich mit allen Geschäften, die im Statut bzw. in den Reglementen nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Ihm obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: 

  • Vertretung der Stiftung nach aussen
  • Wahl des Stiftungsrates und allenfalls der Revisionsstell
  • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Geschäftsführers
  • Regelung der Unterschrift und Vertretungsberechtigten für die Stiftung
  • Abnahme der Jahresrechnung

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Er kann für bestimmte Objekte und Teilaufgaben Ausschüsse bestimmen.

Der Stiftungsrat erstellt am Ende eines Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten, die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage.

 

7. Sitzungen, Beschlussfassung und Protokoll

Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmgleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Stiftungsrat die mündliche Beratung verlangt.

Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse Protokoll.

 

8. Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den andern solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens unter Umständen persönlich zurechenbar ist.

 

9. Reglemente

Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement erlassen. Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.

 

10. Revisionsstelle

Der Stiftungsrat kann eine unabhängig, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen wählen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zu unterbreiten hat.

Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes zu überwachen.

Vorbehalten bleibt die Befugnis des Stiftungsrates, die Befreiung von der Revisionspflicht zu beantragen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).

Untersteht die Stiftung nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, hat der Stiftungsrat anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen. Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Stiftung sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Als Kontrollstelle können natürliche und juristische Personen bezeichnet werden.

 

11. Rechnungslegung

Die Jahresrechnung der Stiftung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Sie ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

Diese Rechnung ist jährlich der Aufsichtsbehörde über berufliche Vorsorge und Stiftungen zur Genehmigung einzureichen.

 

 

III. ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG

 

 

12. Änderung der Stiftungsurkunde

Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.

 

13. Aufhebung

Die Dauer der Stiftung ist unbestimmt.

Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetze vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das Stiftungsvermögen unter möglichster Wahrung des Stiftungszweckes an eine gemeinnützige Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung.

Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

 

14. Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die Stiftung ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, 8750 Glarus.

 

15. Nicht geregelte Sachverhalte

Die im vorliegenden Statut und im Gesetz (Art. 80ff. ZGB) nicht geregelten Sachverhalte sind vom Stiftungsrat im Sinne und unter der Maxime der vorstehenden Statutsbestimmungen zu entscheiden.

 

16. Schlussbestimmung

Dieses Stiftungsstatut tritt mit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Glarus in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 28. November 2000.

8750 Glarus, 28. Juni 2010